Allgemeine Aufgaben
BR-08: Gesetzlicher Schutzauftrag des Betriebsrats bezüglich besonderer Personengruppen
Gesetzlicher Schutzauftrag des Betriebsrats bezüglich besonderer Personengruppen
*Frauen - Migranten - Leistungsgeminderte - ältere Arbeitnehmer - Auszubildende* und das Beschwerderecht der Beschäftigten
Schwerpunkte des Seminars
Dieses Seminar richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Betriebsrat in zahlreichen seiner Vorschriften. So verpflichtet § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, § 80 Abs. 1 Nr. verpflichtet den Betriebsrat dafür Sorge zutragen, dass die älteren Arbeitnehmer im Betrieb gesondert gefördert werden, Nr. 7 derselben Vorschrift verpflichtet den Betriebsrat, die Integration der „ausländischen“ Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern, den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen usw. Die betriebliche Realität der bundesdeutschen Betriebe macht solche gesetzlichen Regelungen notwendig.
Aber mit gesetzlichen Verboten oder Geboten ist der miserable Zustand in den Betrieben und in der Gesellschaft nicht aufgehoben, vielmehr müssen die einzelnen Akteure aktiv werden und den Gesetzen Geltung verschaffen. Das ist der Auftrag des § 80 Abs. 1 BetrVG.
Für den Fall, dass Arbeitnehmer im Betrieb benachteiligt werden oder eine schlechte Behandlung erfahren, hat der Gesetzgeber ihnen im Betriebsverfassungsgesetz ein Beschwerderecht eingeräumt. Das Beschwerderecht ist oft das einzige Mittel, Einzelprobleme wirksam zu lösen, denn „wo kein Kläger, dort kein Richter“.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-12: Beschäftigungssicherung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Gleichstellung von Personengruppen
Der Betriebsrat kann, wenn er dies sich zum Ziel gesetzt hat, durch eine allumfassende Koordinierung seiner Arbeit in den Wirkungsbereichen der §§ 80, 92, 92a, 99 i.V.m. 93, 95, 96-98, 99 BetrVG und durch die korrekte und konsequente Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Beschäftigung im Betrieb nicht nur sichern, sondern manchmal auch ausweiten. Voraussetzung dafür ist nur, dass er sich von den althergebrachten klassischen Beteiligungsformen in der praktischen Durchführung der personellen Angelegenheiten verabschiedet und sich zum Teil neuorientiert und die geänderten gesetzlichen Regelungen aus der Perspektive der Arbeitnehmer auszufüllen versucht.
Schwerpunkte des Seminars
Diese Neuorientierung, wird im Seminar in zahlreichen Arbeitsgruppen und Übungen erprobt. Im Bestreiten dieser Neuorientierung wird der gesetzliche Auftrag des Betriebsrats, für die betriebliche die Gleichstellung von Frauen und Männern von Einheimischen und Migranten herzustellen, eine neue und gewichtige Bedeutung erhalten. Dies entspricht zudem dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, dem Arbeitgeber und Betriebsrat gleichsam verpflichtet sind.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-82 Personalplanung und Beschäftigungssicherung unter Beachtung von Gleichstellungsgrundsätzen
Der Betriebsrat kann, wenn er dies sich zum Ziel gesetzt hat, durch eine angemessene Koordinierung seiner Arbeit und durch die korrekte und konsequente Anwendung der für die Wirkungsbereiche der Personalplanung, der betrieblichen Berufsbildung, der Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen und Qualifizierungen sowie der Beschäftigungssicherung einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht nur die Beschäftigung, sondern auch eine ausgewogene Personalstruktur im Betrieb sichern.
Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Betriebsrat sich von den althergebrachten klassischen Beteiligungsformen in der praktischen Durchführung der personellen Angelegenheiten verabschiedet und sich zum Teil neuorientiert und die geänderten gesetzlichen Regelungen aus der Perspektive der Arbeitnehmer auszufüllen versucht. Diese Neuorientierung, wird im Seminar in zahlreichen Arbeitsgruppen und Übungen erprobt.
Im Bestreiten dieser Neuorientierung wird auch der gesetzliche Auftrag des Betriebsrats, für die betriebliche die Gleichstellung von Frauen und Männern von Einheimischen und Migranten herzustellen, eine neue und gewichtige Bedeutung erhalten. Dies entspricht zudem dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, dem Arbeitgeber und Betriebsrat gleichsam verpflichtet sind.
Schwerpunkte des Seminars
A. Grundlagen der Personalplanung
- Analyse der Ist-Situation im Betrieb,
- Ermittlung des mittel- und langfristigen (gegenwärtige und künftige) Personalbedarfs,
- Berücksichtigung des demographischen Wandels,
- Berücksichtigung von möglichen oder geplanten Ausscheiden von Beschäftigten aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen,
- Erstellen eines Qualifikationsprofils der Beschäftigten,
- Maßnahmen zur Sicherung der erforderlichen betrieblichen Qualifikation,
- Ermittlung von Fachkräftebedarfs im Betrieb,
- Möglichkeiten der externen Personalbeschaffung,
- Möglichkeiten der langfristigen Sicherung einer hinsichtlich Personengruppen ausgewogenen Belegschaftsstruktur,
- Einbeziehung der Belegschaft in die Personalplanung,
- Personalgespräche und Betriebsrat,
- Belegschaftsumfragen und Mitbestimmung des Betriebsrats,
- Mögliche Personalbeurteilungsverfahren und Betriebsrat,
- Betriebsvereinbarungen zum Thema.
B. Beschäftigungssicherung und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
- flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
- Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
- neue Formen der Arbeitsorganisation,
- Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
- Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen und
- Vorschläge zum Produktions- und Investitionsprogramm.
C. Gleichstellung und Diskriminierungsversuch
- Betriebliche Weiterbildung – Verständnis und gleichstellungspolitische Ansatzpunkte,
- Gleichstellungspolitische Probleme betrieblicher Weiterbildung,
- Chancengerechtigkeit in der betrieblichen Weiterbildung als Gegenstand arbeitsrechtlicher Regelungen,
- Gestaltung betrieblicher Weiterbildung zur Gleichstellung der Geschlechter,
- Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu Weiterbildung
- Betriebliche Qualifizierung (von Frauen und Männern) als Veränderungsmechanismus
- Gestaltung betrieblicher Weiterbildung zur Gleichstellung von einheimischen Beschäftigten und Beschäftigten mit Migrationshintergrund,
- Chancengleichheit für Behinderte, Schwerbehinderte und Gleichgestellten bei der betrieblichen Weiterbildung.
D. Mitbestimmung des Betriebsrats
- bei der Personalplanung,
- beim Auswahlverfahren,
- bei der Beschäftigungssicherung,
- Qualifizierung von Mitarbeitern,
- Maßnahmen im Bereich der Berufsausbildung,
- Arbeitszeitgestaltung.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Dauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.340,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-24: Allgemeine und besondere Aufgaben des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz und sonstigen Schutzgesetzen
Der Betriebsrat hat die Aufgabe darüber zu wachen, dass Schutzgesetze im Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes beachtet und durchgeführt werden. Zu einem solchen Gesetz zählt auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) birgt neuartige Gestaltungschancen für die betrieblichen Interessenvertretungen in sich. Das gilt insbesondere für innerbetriebliche Stellenausschreibungen und damit einhergehend für Arbeitsplatzbeschreibungen und Auswahlrichtlinien. Aber auch die Frage von arbeitgeberseitigen Kündigungen ist hier stark berührt; das AGG setzt hier ganz neue Maßstäbe. Betriebsräte haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Maßstäbe so eingehalten werden, wie dies vom Gesetzt verlangt wird. Dieses Gesetz hat weitreichende Auswirkungen auf die Personalpolitik von Unternehmen, so dass das Gesetz vor allem bei Einstellungen, innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, Kündigungen, Vergütungs-, Beförderungs-, Beurteilungsverfahren sowie bei der Praxis von Abmahnungen und sog. Mitarbeitergesprächen bzw. Krankenrückkehrgesprächen eine gewichtige Rolle spielt.
Schwerpunkte des Seminars
In dieser Schulung werden Sie erfahren, welche Gestaltungschancen das AGG Ihnen in Eigenschaft als betriebliche Interessenvertretung bietet. In diesem Seminar sollen Sie dazu befähigt werden zu beurteilen, wann eine gesetzlich nicht erlaubte Diskriminierung vorliegt und wie Sie dagegen erfolgreich vorgehen können. Sie erhalten in diesem Seminar zudem ganz konkrete Beispiele der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-28: Gesetzlicher Schutzauftrag des Betriebsrats bezüglich kultureller und religiöser Vielfalt im Betrieb
Die Auseinandersetzung mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit muss in allen gesellschaftlichen Bereichen aktiv geführt werden, dazu gehören Familie und Beruf ebenso wie Ausbildung und Betrieb. Das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes leistet durch ein Bündel von Maßnahmen seinen Beitrag zur betrieblichen Integration von ausländischen Arbeitnehmern und zur Bekämpfung fremdenfeindlicher Betätigungen im Betrieb. Dazu gehören z.B. die Berichtspflicht des Arbeitgebers über die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer und das Recht des Betriebsrats, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen. Des Weiteren kann der Betriebsrat bei fremdenfeindlichen und rassistischen Betätigungen seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen wie z.B. der Einstellung und Versetzung verweigern, aber auch die Entfernung eines sich fremdenfeindlich betätigenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen.
Weiterhin sollen – falls für die Zwecke der Zusammenarbeit erforderlich – entweder diese Verhaltensweisen unter Strafe gestellt oder bis zur eventuellen Annahme der erforderlichen Bestimmungen eine Ausnahme vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gemacht werden. Betroffen sind:
• öffentliche Aufstachelung zur Diskriminierung, Gewalt oder Rassenhass;
• öffentliche, auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit abzielende Verteidigung von erbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Menschenrechtsverletzungen;
• öffentliche die Verachtung einer über Hautfarbe, Rasse, Religion oder nationale der ethnische Herkunft definierten Gruppe ausdrücken oder eine solche Gruppe herabwürdigen;
• Weitergabe und Verbreitung von Schriften sowie von Bild- und sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten in der betrieblichen Öffentlichkeit;
• Beteiligung an Tätigkeiten von Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, bei denen es zu Diskriminierung, Gewalt oder
Rassenhass, ethnischem oder religiösen Hass kommt.
In der Bundesrepublik Deutschland sind diese nur beispielhaft genannten Verhaltensweisen unter anderem als Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Strafgesetzbuch, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch, und Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar wird den Teilnehmenden die zur Prävention und Bekämpfung fremdenfeindlicher Erscheinungen im Betrieb geeigneten Vorschriften näher gebracht. Es werden gemeinsam Handlungsmöglichkeiten und Handlungsstrategien besprochen und entwickelt. Auch werden in diesem Seminar verschiedene Fassaden der Fremdenfeindlichkeit in Rollenspielen in die Szene gesetzt. Denn nicht alle Kahlköpfe sind potentielle Rassisten, sowie nicht alle Kragen-und Krawattenträger Menschenfreunde sind.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-30: Der praktische Umgang mit dem § 80 Abs. 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
In diesem Seminar sollen die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zum Schutz besonderer Personengruppen gemeinsam gefunden, gelesen und verstanden werden. Dabei sollen bereits vorhandene arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Grundkenntnisse vertieft werden.
Schwerpunkte des Seminars
Die Teilnehmenden erhalten in den fachlich begleiteten Arbeitsgruppenphasen die Chance, derart die neu erlernten Wissensinhalte mit dem bereits vorhandenen Wissen zu verknüpfen, dass ihnen nach Seminarende eine verantwortungsvolle betriebliche Arbeit zum Wohle besonders schutzwürdiger Kolleginnen und Kollegen leichter fällt, als zuvor.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
Allgemeines Arbeitsrecht
BR-18: Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Teilzeit, Befristung, Leiharbeit, Aushilfe, Fremdpersonaleinsatz und Personalpolitik und Personalplanung des Arbeitgebers
Seit mehr als dreißig Jahren wird der Arbeitskräftebedarf der privaten wie öffentlichen Arbeitgeber verstärkt über die prekären Arbeitsverhältnissen befriedigt. Befristete Arbeitsverhältnisse sowie Abruf-, Teilzeit- und Leiharbeitsverhältnisse und viele andere Typen von Arbeitsvertragsverhältnissen gehören leider in der Arbeitswelt Deutschlands ohne einen ernstzunehmenden gesellschaftlichen Widerstand zur Normalität.
Die Befristung unterliegt ständigen Änderungen und darf nur unter gewissen Voraussetzungen vorgenommen werden. So wurde durch das sog. Job-Aktiv-Gesetz die Höchstdauer für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert und dann unbegrenzt ermöglicht.
Dies gilt seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahre 2017 für Leiharbeitsverhältnisse bezüglich der Verleihdauer aber nur bedingt. Die Verleihdauer ist nunmehr mit 18 Monaten beschränkt. Allerdings kann diese Einschränkung mit einigen einfachen organisatorischen Tricks umgangen werden und außerdem tarifvertraglich erhöht werden. Auch hält das Prinzip des sog. Equal Pay nicht das, was es verspricht. Ein Leiharbeitnehmer würde, wenn die Arbeitgeber die Ent- bzw. Verleihung geschickt steuern, niemals in den Genuss des gleichen Lohnes eines bei einem Entleiher beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmers erhalten. Wie Betriebsräte und Gewerkschaften Einfluss auf die tatsächliche Realisierung des „gleichen Lohnes“ nehmen können, ist ein weiterer Gegenstand dieser Schulung.
Schwerpunkte des Seminars
Die Absicht des Gesetzgebers des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Teilzeit aus Gründen der Familienfreundlichkeit und wegen der Flexibilitätsbedarfe der Arbeitgeber zu fördern ist von letzteren gründlich ad absurdum geführt worden; es wird nur noch in Teilzeit und befristet eingestellt.
Mit solchen prekären Arbeitsverhältnissen werden nicht nur bestimmte Schutzgesetze (z.B. Kündigungsschutzgesetz) faktisch außer Kraft gesetzt, sondern auch eine vernünftige Lebens– und Zukunftsplanung schier unmöglich gemacht. Um wenigstens die Familienplanung und Erwerbsarbeit miteinander vereinbaren zu können, hat der Gesetzgeber für die abhängig Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit geschaffen. Er hat ferner durch die Änderung des AÜG die Leiharbeit begrenzt.
Damit der Betriebsrat die individualrechtlich strukturell schwächeren Arbeitnehmer besser beraten und ihnen kollektivrechtlich beiseite stehen kann, werden dafür in dieser Schulung die Voraussetzungen geschaffen.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-19: Die Unterscheidung und das besondere Verhältnis zwischen Kollektiv- und Individuelles Arbeitsrecht
Das Seminar beinhaltet grundlegende Wissenselemente, über die ein jedes Betriebsratsmitglied (vor allem Vorsitzende und freigestellte) verfügen muss, wenn es seine vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten erfüllen und die ihm eingeräumten Rechte wirksam wahrnehmen soll. Der Alltag eines Betriebsratsmitglieds besteht oft auch darin, dass er von vielen seiner Kolleginnen und Kollegen ständig mit Fragen aus verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens torpediert wird.
Optimale Reaktion des betreffenden Mitglieds wäre es, diese Fragen selbständig zu beantworten, statt die fragenden Kolleginnen und Kollegen jedes mal auf dritte Personen (z.B. Anwälte, Berater, Sachverständige) oder Stellen (z.B. Gewerkschaften) zu verweisen.
Schwerpunkte des Seminars
Ziel dieses Seminars ist es daher, die Teilnehmenden soweit zu schulen, dass Sie sich in den wichtigsten Bereichen des Arbeitslebens für eine erste Hilfestellung im Betrieb hinreichend ausgerüstet sind.
Erste betriebsrätliche Hilfe aus der ersten Hand ist immer noch besser als eine vermeintlich professionelle Hilfe aus der zweiten oder dritten Hand.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-48: Neue Anforderungen an die Betriebsrätearbeit durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Der Betriebsrat hat die Aufgabe darüber zu wachen, dass Schutzgesetze im Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes beachtet und durchgeführt werden. Aus dieser gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erwachsen zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für den Betriebsrat, die er neben seiner täglichen Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen muss. So ist der Betriebsrat von Gesetzes wegen angehalten, nicht nur die Sicherung der Beschäftigung allgemein, sondern vor allem die Beschäftigungssicherung von älteren Arbeitnehmern voranzutreiben. Auch hat er die Integration von ausländischen Arbeitnehmern zu fördern und den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu bekämpfen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) birgt neuartige Gestaltungschancen für die betrieblichen Interessenvertretungen. Das gilt insbesondere für innerbetriebliche Stellenausschreibungen und damit einhergehend für Arbeitsplatzbeschreibungen und Auswahlrichtlinien. Aber auch die Frage von arbeitgeberseitigen Kündigungen ist hier stark berührt; das AGG setzt hier ganz neue Maßstäbe.
Betriebsräte haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Maßstäbe so eingehalten werden, wie dies vom Gesetz verlangt wird. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat weit reichende Auswirkungen auf die Personalpolitik von Betrieben und Unternehmen, so dass das AGG vor allem bei Einstellungen, innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, Kündigungen, Vergütungs-, Beförderungs-, Beurteilungsverfahren sowie bei der Praxis von Abmahnungen und sog. Mitarbeitergesprächen bzw. Krankenrückkehrgesprächen eine gewichtige Rolle spielt.
Schwerpunkte des Seminars
In dieser Schulung werden Sie erfahren, welche Gestaltungschancen das AGG Ihnen in Eigenschaft als betriebliche Interessenvertretung bietet. Wir wollen Sie dazu befähigen zu beurteilen, wann eine gesetzlich nicht erlaubte Diskriminierung vorliegt und wie Sie dagegen erfolgreich vorgehen können.
Sie erhalten von uns ganz konkrete Beispiele der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-49: Leiharbeit als Instrument der betrieblichen Personalpolitik
Das staatliche Vermittlungsmonopol auf dem Arbeitsmarkt ist längst zusammengebrochen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kooperiert schon lange mit den Zeitarbeitsfirmen. Die Zeitarbeitsfirmen schießen wie Pilze aus dem Boden des Arbeitsmarktes. Führten in den 70er und 80er Jahren erhöhte Auftragseingänge und/oder vorübergehende Personalausfälle zu einem zusätzlichen (auf eine bestimmte Zeit beschränkten) Arbeitskräftebedarf und damit zur Einstellung von Leiharbeitnehmer, so hat sich das beginnend mit Deregulierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes seit 1994 grundlegend geändert.
Viele Unternehmen setzen zunehmend Personal aus Zeitarbeitsfirmen ein. Hierdurch werden in nicht unerheblichem Maße Kosten gesenkt. Durch zunehmenden Einsatz von Leiharbeitnehmern werden in einem offenen oder versteckten Prozess schleichend Stammbelegschaften unterwandert und befristete Arbeitsverhältnisse in Leiharbeitsverhältnisse umgewandelt. Aber auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von diesem Prozess gnadenlos niedergewalzt. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ermöglicht den Austausch eigener Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer, die Senkung von Personalkosten, einen unendlich flexibleren Einsatz von Arbeitskräften und die Erprobung von Arbeitnehmern ohne arbeitsvertragliche Bindung.
Schwerpunkte des Seminars
Wie mit solchen offenen oder versteckten Prozessen betriebsverfassungsrechtlich umzugehen ist, ist Gegenstand dieses Seminars. Sie werden in diesem Seminar neben den rechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auch Kenntnisse über die Verknüpfung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) u.a. mit dem BetrVG und dem TzBfG erwerben.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-50: Der praktische Umgang mit dem Teilzeitbefristungsgesetzt (TzBfG)
Das Teilzeitbefristungsgesetz sowie das Altersteilzeitgesetz gewinnen in der betrieblichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Das Altersteilzeitgesetz wird möglicherweise über das Jahr 2009 hinaus gelten. Dieses Gesetz hat vor allem in den gewerblichen Bereichen der Arbeitswelt praxisrelevante Bedeutung, weil hier die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon mit einem Lebensalter von 50 oder in anderen Bereichen 55 Jahren derart verschleißt sind, dass es Sinn macht, sich schrittweise auf den Ruhestand vorzubereiten. In anderen Arbeitsbereichen wieder mag es sinnvoll sein, über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten.
Das Teilzeitbefristungsgesetz steht seinerseits schon seit längerer Zeit im Mittelpunkt der betrieblichen Praxis, mit der die Betriebs- und Personalräte täglich zu kämpfen haben. Öffentliche wie private Arbeitgeber operieren zunehmend mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Allen voran der öffentliche Arbeitgeber bevorzugt befristete Arbeitsverhältnisse (projektbezogene Einstellungen). Es ist mit Sorge zu beobachten, dass Stammbelegschaften zunehmend durch befristete Arbeitsverhältnisse ersetzt werden, indem die gekündigten oder in den Ruhestand entlassenen Arbeitnehmer nicht mehr durch unbefristete Arbeitnehmer ersetzt werden.
Nicht zuletzt werden selbst die befristeten Arbeitsverhältnisse unterwandert, indem die Arbeitgeber sie in Leiharbeitsverhältnisse umwandeln, wie dies auch von einigen namhaften Unternehmen im Dienstleistungsbereich in Angriff genommen wurde. Die Kombination von Altersteilzeitgesetz, Teilzeitbefristungsgesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kann sich zu einer ernstzunehmenden Gefahr für die Arbeitnehmerschaft entwickeln. Es gilt daher, darüber nachzudenken, was im Betrieb dagegen unternommen werden kann. Eine gesellschaftspolitische Diskussion über die tatsächlichen Folgen dieser Gesetze hat bis heute nicht stattgefunden. Sie wird, so wie es aussieht, auch nicht so bald stattfinden.
Schwerpunkte des Seminars
Sie werden in diesem Seminar mit anderen Teilnehmenden gemeinsam unter fachlicher Betreuung lernen, wie man Altersteilzeit unter Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer und in deren Interesse vernünftig regeln kann. In diesem Seminar werden Sie ferner lernen, wie Sie die Anwendung des Teilzeitbefristungsgesetzes Überwachen und ggf. präventiv eingreifen können. Auch werden Sie dazu Gelegenheit haben mit anderen Teilnehmenden unter fachlicher Anleitung und Betreuung sich darüber Gedanken zu machen, wie Sie die Unterwanderung von Stammbelegschaften durch Leiharbeitnehmer vermeiden oder die Zahl von Leiharbeitnehmern gering halten können.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-51: Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG),- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Instrumente der Unterwanderung von Stammbelegschaften und Schutzgesetzen? Betriebsrätliche Handlungsmöglichkeiten und Gegenstrategien
Arbeitszeit ist Lebenszeit. Lebenszeit steht uns Menschen nur beschränkt zur Verfügung. Den überwiegenden Teil ihrer Lebenszeit verbringen abhängig beschäftigte Menschen in den Betrieben. Das ist leider in dieser extremen Form in unserer Gesellschaft für die Existenzsicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien unumgänglich. Daher stellen Arbeitnehmer/innen diesen Teil ihrer Lebenszeit den Arbeitgebern gegen Lohn oder Gehalt zur Verfügung.
Die Arbeitgeber neigen bei der Verwendung dieser an und für sich fremden Lebenszeit oft zu Übertreibungen, in dem sie die Nutzung dieser Zeit intensivieren oder ihren Umfang durch Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ausweiten. Auch hat sich die Höchstdauer für Arbeitnehmerüberlassung seit 1972 von ursprünglich zulässigen drei Monaten, stufenweise auf 24 Monate und nunmehr auf unbegrenzt erhöht.
Die Arbeitskraft wird zudem nur für eine gewisse Zeit vertraglich gebunden. Solche gesellschaftlichen Tatbestände in der Arbeitswelt werden gemeinhin als befristete Arbeitsverhältnisse bezeichnet. Früher wurden solche Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind seit dem 1.1.2001 allgemein im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Hier muss nach wie vor zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und der erleichterten Befristung ohne sachlichen Grund unterschieden werden.
Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind nur drei wichtige Größen, mit deren verstärkten innerbetrieblichen Anwendung nicht nur Schutzgesetze, sondern auch sukzessive die Stammbelegschaften unterwandert werden können. Von dem auf diese Weise auf die Stammbelegschaften ausgeübten Druck bis hin zu möglichen Gegenstrategien sollen in dieser Schulung behandelt werden.
Schwerpunkte des Seminars
Mit dieser Schulung beabsichtigen wir vor allem, die Teilnehmenden rechtlich und strategisch dazu zu befähigen, die Gefahr der Intensivierung und Erweiterung der betrieblichen Arbeitszeit sowie die Unterwanderung von Schutzgesetzen und Stammbelegschaften zu verhindern, solche Tendenzen zu verlangsamen oder zu mildern.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-52: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Instrument der Flexibilisierung und Deregulierung von Arbeitsverhältnissen
- Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat? -
Im aktuellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" höchstens jedoch bis 18 Monate erlaubt. In diesem Seminar wird das AÜG auch unter den Aspekten der vorgesehenen Änderungen erläutert.
Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen vorgenommen worden:
Schwerpunkte des Seminars
• Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, deren Berechnung sowie Möglichkeiten abweichender Regelungen Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung;
• Gesetzliche Regelung zu Equal Pay mit Abweichungsoption für (Branchen-) Zuschlagstarifverträge;
• Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher;
• Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten in der Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung;
• Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer;
• Klarstellung des Verbotes des Kettenverleihs;
• Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen;
• Verhinderung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung;
• Rechtsfolgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung;
• Wegfall der statistischen Meldepflichten für Verleiher.
• Notwendige Änderungen anderer Gesetze und die jeweiligen Neuregelungen sowie deren Rechtsfolgen:
• Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
• Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in zahlreichen Vorschriften
• Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
• Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-54: Lässt sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Instrument der betrieblichen Mitgestaltung nutzen?
Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein Menschenrecht, das in Deutschland für das Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zum Staat insbesondere in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union verpflichten dazu, diesen Schutz auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten in die Arbeitsstätten zu übertragen. Dieser verfassungsrechtlich verbriefte Schutz sollte dabei insbesondere im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht auch einfachgesetzlich umgesetzt werden. Das ist nun mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit August 2007 gilt, geschehen. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gab es eine Flut von Ein- bzw. Halbtagsschulungen, in denen Betriebs- und Personalräte „geschult“ wurden. Diese Unterweisungen reichen aber weder für das Verständnis des Gesetzes noch für die betriebliche Arbeit von Betriebs- und Personalräten.
Dass Betriebe Orte der Diskriminierung sein können, wird von niemandem ernsthaft bestritten. Problematisch ist lediglich, dass Menschen unter dem Begriff der Diskriminierung verschiedene Vorstellungen haben. Daher muss der Betriebsrat in der Lage sein, eine "echte" Diskriminierung zu erkennen und sie zu beseitigen.
Schwerpunkte des Seminars
Sie werden in diesem Seminar alle wesentlichen Aspekte des AGG und andere Vorschriften des Diskriminierungsschutzes kennen lernen. Ferner werden Sie anhand von praxisrelevanten Beispielen aus der höchsten nationalen und europäischen Rechtsprechung erfahren, wie die Diskriminierung arbeitsrechtlich und schadensersatzrechtlich behandelt wird. Dieses Seminar wird Ihnen Sicherheit im Umgang auch mit dem AGG und mit seinen Vorschriften geben.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro, zzgl. MwSt.
BR-87: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Rechte und Pflichten der Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz –
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel dann, wenn sie wegen Krankheit oder Mutterschaft Arbeitsunfähig sind. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt allerdings eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen Voraus. In diesem Seminar erfahren die Teilnehmende alles Wissenswertes rund um das Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Mutterschutzgesetz. Ebenso werden sämtliche gesetzliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetzes erörtert.
Unsere Referentinnen und Referenten vermitteln in diesem Seminar vor allem folgende wichtige Grundsätze der Entgeltfortzahlung:
Schwerpunkte des Seminars
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
• Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts;
• Dauer der entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitsunfähig;
• Anzeige- und Nachweispflichten der erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
• Mitbestimmungs- Gestaltungsrechte des Betriebsrats bei der Anzeige- und Nachweispflichten der Beschäftigten
• Schutz vor Kürzungen von Sondervergütungen im Krankheitsfall;
• Durch dritte Personen verursachte Arbeitsunfähig und ihre rechtliche Behandlung;
• Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation;
• Besonderheiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit;
• Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrat bei krankheitsbedingten Kündigungen, u.ä.m.
Die Teilnehmende erfahren, wie die o.g. Grundsätze betrieblich zu einer zu einer verbindlichen betrieblichen Regelung (Betriebsvereinbarung) zugeführt werden können.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
Arbeitsausschüsse
BR-16: Sozialausschuss: Aufgaben, Rechte und Pflichten des Sozialausschusses
Erfahrene Betriebsräte arbeiten arbeitsteilig, da sonst eine effektive Interessenvertretung kaum möglich ist. Keiner kann alles allein bewältigen; jeder muss mit anpacken, wenn am Ende der Amtsperiode nicht alle über ihre relative oder völlige Erfolglosigkeit frustriert sein wollen. Eine gesetzlich zulässige Methode der Arbeitsteilung ist die Übertragung einiger Aufgaben des Betriebsrats auf die einzelnen Arbeitsausschüsse des Betriebsrats.
Schwerpunkte des Seminars
Dieses Seminar behandelt die Art und Qualität der zulässigerweise zu übertragenden Aufgaben und der rechtlichen Befugnisse des Sozialausschusses.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-17: Betriebsausschuss: Seine Zusammensetzung, Aufgaben, Rechte und Pflichten
Nach § 27 BetrVG muss der Betriebsrat einen Betriebsausschuss bilden, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Bei einer Betriebsratsgröße von neun oder mehr Mitgliedern wird der Betriebsrat sich aber nicht nur mit der Bildung eines Betriebsausschusses begnügen können, da die Betriebsarbeit durch ein hohes Maß an fortwährenden Meinungsbildungsprozessen und Abstimmungsnotwendigkeiten gekennzeichnet ist. Sie ist aber auch gekennzeichnet durch ein hohes Maß an sich ständig ändernden Aufgabenstellungen und mannigfaltigen betrieblichen Herausforderungen. Diese Prozesse zwingen den Betriebsrat zu einer systematischen und planvollen Vorgehensweise, wenn er seinen gesetzlichen Pflichten und dem Wählerauftrag gerecht werden will. Hierzu muss der Betriebsrat, die für die aktuellen und bevorstehenden Aufgaben einschlägigen rechtlichen Kenntnisse erwerben. Erst dann ist es möglich, seine gegenwärtigen und/oder anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht zu erfüllen. Der Betriebsrat ist darauf angewiesen, die ihm zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen möglichst optimal einzusetzen, um für die Beschäftigten ein Höchstmaß an Interessenvertretung zu erzielen. Er ist aber auch angehalten ein berechenbarer und zuverlässiger Ansprechpartner des Arbeitgebers zu sein. Zu all denn zu vorgenannten Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Interessenvertretung der Belegschaft bedient sich der Betriebsrat dem betriebsverfassungsrechtlichen Instrument des Betriebsausschusses.
Schwerpunkte des Seminars
Wie das genau geschehen kann und wie die laufende, bevorstehende und künftige betriebliche Interessenvertretung ab besten koordiniert und arbeitsteilig durchgeführt werden kann, wird in diesem Seminar anhand einer Arbeitsmethode (Hamburger-5-Schritt) eingehend behandelt. Ferner werden die Art und Qualität der Geschäftsführung des Betriebsrats und der Umfang der zu übertragenden Aufgaben und der rechtlichen Befugnisse des Betriebsausschusses werden mit Beispielen aus der Praxis und der Rechtsprechung erläutert.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
Arbeits- & Gesundheitsschutz
BR-07: Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats beim Arbeits- und Umweltschutz
Dieses Seminar richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder insbesondere jedoch an Mitglieder der Sozialausschüsse oder an Mitglieder anderer Arbeitsausschüsse des Betriebsrats, die sich mit den Themenkomplexen Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz beschäftigen. Der Betriebsrat kommt u.a. über die §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 80 Abs. 1, 89 BetrVG auch mit anderen Gesetzen, sowie Verordnungen in Berührung (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Umweltschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz usw.). Auch wenn der Betriebsrat alle Vorschriften dieser Gesetze nicht kennen kann und muss, so muss er doch mindestens wissen, was dort im einzelnen zum Schutze der Arbeitnehmer geregelt wird, damit er seiner Überwachungsaufgabe aus dem Betriebsverfassungsgesetz gerecht werden kann.
Schwerpunkte des Seminars
Dieses Seminar will die Teilnehmenden dazu befähigen, eine über die interessenorientierte Betriebsratsarbeit hinausgehende Tätigkeit zu organisieren und dort effektive Leistung zu erbringen, ohne dabei in größere Konflikte mit dem Arbeitgeber zu geraten.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-59: Arbeits- und Gesundheitsschutz (Teil I): Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeit ist die einzige Existenzgrundlage des werktätigen Menschen. Sie ist die einzige Quelle, aus der er das "Lebenselixier" (Geld!) schöpfen kann. Diese Quelle ist aber permanent Gefahren ausgesetzt. Vor vielen dieser Gefahren schützt der Mensch sich zum einen selber, in dem er sein Leben im Alltag entsprechend gestaltet, ordnet und sich möglichst im Rahmen der allgemeingültigen gesellschaftlichen Regeln verhält. Zum anderen wird er vom Staat geschützt (durch Verbote oder Gebote wie z.B. Straßenverkehrsregeln, Haftungsrecht, Polizei- und Gesundheitsbehörden, Gerichte usw.).
Die größte und gefährlichste Quelle der Gefahren, der der werktätige Mensch die meiste Zeit seines täglichen Lebens ausgesetzt ist, kann aber ausgerechnet sein Arbeitsplatz sein, also der Ort, an dem er um das Lebenselixier ringt. Hier hat der abhängig Beschäftigte in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung seines Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsorganisation, also auch keine Chance sich immer effektiv vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Auch kann er sehr oft die lauernde Gefahr gar nicht erkennen und einschätzen. Zudem kennt er die für seinen Schutz gemachten Gesetze meistens nicht, und wenn er sie kennt, kann er sie für sich nicht gefahrlos reklamieren.
Er ist regelmäßig an einer Apparatur (maschineller oder personeller Natur) und an meistens vom Arbeitgeber bestimmten Zielvereinbarungen gekoppelt, denen er gehorchen muss, will er sein Arbeitsplatz behalten. In den meisten Betrieben gehen Leistung und Gewinn vor Sicherheit für das Leben und Gesundheit. Das ist die individuelle Seite des abhängigen Arbeitsverhältnisses. Hier unterliegt der abhängig Beschäftigte dem Diktat des Arbeitgebers. Der viel gerühmten und gelobten Vertragsautonomie und Vertragsfreiheit kann er hier also nicht viel abgewinnen.
Anders sieht es aber auf der kollektivrechtlichen Seite des Arbeitsverhältnisses aus, nämlich da wo es Betriebsräte gibt. Der Betriebsrat ist schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die innerbetriebliche Einhaltung und Durchführung aller Schutzgesetze, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften usw. zu überwachen und ggf. nach anderen Vorschriften des BetrVG deren Einhaltung und Durchführung im Sinne des Gesetzgebers erzwingen.
Sinn und Zweck dieser Übung ist es, die lebendige Arbeit, also die menschliche Arbeitskraft und damit seine Gesundheit vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, damit dieser so lange wie möglich aus dieser Quelle sein Lebenselixier schöpfen und sein Leben in Würde bestreiten kann.
Deshalb müssen alle Betriebsratsmitglieder, vor allem aber die Mitglieder von Arbeitsschutzausschüssen, aus ihrem Recht Gebrauch machen, sich zunächst Kenntnisse über Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften einen Überblick zu verschaffen. Diese rechtliche Übersicht ist zwingend notwendig, wenn im Interesse der werktätigen Menschen (insbesondre werdende Mütter, Jugendliche usw.) in den Betrieben etwas gemacht werden soll.
Schwerpunkte des Seminars
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten in dieser Schulung einen Einblick in die Statistik der Arbeitsunfälle und aus Literatur und Rechtsprechung ausgewählten Fällen in die Schicksale der Opfer von Arbeitsunfällen. Damit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die Thematik zunächst sensibilisiert. Sie erhalten in dieser Schulung vor allem einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften im Bereich Gesundheits- und Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Das ist notwendig, damit der Betriebsrat im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als kompetenter Gesprächspartner des Arbeitgebers und sonstigen zuständigen betrieblichen Gremien und Stellen (z.B. Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter etc.) seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen kann.
Seminarinhalt:
• Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
• Rechtsquellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes:
• EU-Richtlinien
• Gesetze und Verordnungen
• Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
• Unfallverhütungsvorschriften
• Berufsgenossenschaften
• Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
• Gewerbeaufsicht
• Mitbestimmungs- und Informationsrechte beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Anspruch, Dauer und Kosten
Erforderlichkeit:
Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung (Grundzüge der Arbeitssicherheit) sind grundsätzlich als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen
(BAG, 15.5.86 - 6 ABR 74/83; BAG 29.4.92 - 7 ABR 61/91; BAG 19.7.95 - 7 ABR 49/94).
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-Aufbau-60: Arbeits- und Gesundheitsschutz (Teil II): Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Die größte und gefährlichste Quelle der Gefahren, der der werktätige Mensch die meiste Zeit seines täglichen Lebens ausgesetzt ist, kann ausgerechnet sein Arbeitsplatz sein, also der Ort, an dem er um seine Lebensexistenz ringt. Hier hat der abhängig Beschäftigte in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung seines Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsorganisation, also auch keine Chance sich immer effektiv vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Auch kann er sehr oft die lauernde Gefahr gar nicht erkennen und einschätzen. Zudem kennt er die für seinen Schutz gemachten Gesetze meistens nicht, und wenn er sie kennt, dann kann er sie für sich nicht gefahrlos beim Arbeitgeber reklamieren. U. a. auch deshalb gibt es Betriebsräte. Sie sollen darüber wachen, dass sämtliche Schutzgesetze, also auch Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetze sowie Unfallverhüttungsvorschriften im Betrieb so umgesetzt werden, dass der arbeitende Mensch nicht zum Schaden kommt
Schwerpunkte des Seminars
Inhaltsübersicht:
• Umfang und Grenzen der Mitbestimmung
• Informationsrechte des Betriebsrats
• Informationsrechte des Arbeitsausschusses für Arbeits- und Gesundheitsschutz
• Arbeitsschutzausschuss und seine Funktion
• Grundpflichten des Arbeitgebers
• Betriebssicherheitsausschuss
• Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
• Behördliche Einwirkungsmöglichkeiten
• Betriebsärztliche Einflussmöglichkeiten und Funktionen
• Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ihre Beauftragung und Funktion
• Sicherheitsbeauftragte, ihre Beauftragung und Funktion
• Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
• physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer
• Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln
• Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
• Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
• Unterweisung von Beschäftigten
• Pflichten der Beschäftigten
• Rechte der Beschäftigten
• Betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-61: Betriebsrat und Burn-out – (Teil I) - Burn-out im Erwerbsleben erkennen und verstehen -
Durch die hochgradig arbeitsteilige und auf Effizienz fixierte Arbeitswelt, müssen wir in unserem fremdbestimmten Arbeitsalltag zunehmend mehr Aufgaben in immer kürzerer Zeit bei immer weniger Geld unter ständigem Druck von oben und unten bewältigen.
Burnout ist – wie Depressionen – eine “Systemkrankheit”. Eine Krankheit einer „zügellosen“ freien Markwirtschaft, dem kapitalistischen System also mit sich bringt. Durch dieses System bedingt, müssen wir in unserem täglichen Arbeits- und Privatleben immer gnadenlosen äußeren Zwängen unterordnen. Burnout soll ein Phänomen sein, das sich quer durch alle Berufsgruppen zieht. Jeder dritter abhängig Beschäftigter, jeder 10 sog. Schein-Selbständiger („freie Mitarbeiter“) ist inzwischen akut gefährdet. Und die Dunkelziffer ist vermutlich viel höher. Denn wer immer mehr Aufgaben in immer weniger Zeit bewältigen, sich beinahe grenzenlos den betrieblichen Flexibilitätsdiktaten unterordnen und so unter ständigem Druck Hochleistung erbringen muss, der gerät irgendwann in eine existenzielle Lebenskrise. Aus Angst vor arbeitgeberseitigen Repressalien oder sonstigen Konsequenzen verschweigen viele Beschäftigte ihre Probleme am Arbeitsplatz. Doch Schweigen verbirgt in diesen Fällen sehr tiefgreifende und oft irreparable Auswirkungen in sich. Oft wird aber Burn-out weder von den Betroffenen Beschäftigten noch von den Betriebsräten nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Dabei haben vor allem Betriebsräte viele rechtlichen Möglichkeiten, um Burn-out einen Riegel vorzuschieben.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar beleuchten unsere Referentinnen und Referenten zunächst das Burn-out-Syndrom sowohl aus menschlicher als auch aus betrieblicher Sicht. Den Teilnehmenden wird aufgezeigt, wie sich Burn-out äußert, wie seine ersten Warnsignale wahrgenommen werden und welche vor allem betriebliche Ursachen mit diesem Zustand zu tun haben können.
Übersicht:
• Burn-out: Was ist das?
• Zahlen, Daten, Fakten in der Bundesrepublik Deutschland und einigen EU-Ländern
• Merkmale und Symptome
• Ursachen
• Entwicklung und Phasen eines Burn-out
• Burn-out: Wie wirkt er sich aus?
• Auf die Beschäftigten
• Auf die Familienmitglieder des Beschäftigten
• Auf die Kolleginnen und Kollegen des Beschäftigten
• Auf den Betrieb
• Betriebliche Wege aus dem Burn-out
• Betriebliches Gesundheitsmanagement
• Aufklärungsprogramme
• Die eigene Stress-Situation erkennen
• Warnsignale wahrnehmen
• Anregungen aus den Bereichen: Stress-, Zeit-, und Selbstmanagement
• Innere Antreiber und Verhaltensmuster verstehen
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-62: Betriebsrat und Burn-out Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats (Teil II) - Dem Burn-out im Erwerbsleben einen Riegel vorschieben -
In unserem Seminar Burn-out Teil I haben wir aufgezeigt, wie die neue System-krankheit erkannt, lokalisiert und verstanden werden kann. In Burn-out Teil II gehen wir nun noch einen Schritt weiter. Zunächst beleuchten unsere Referentinnen und Referenten hier das Burn-out-Syndrom unter den Aspekten der zwischenmenschlichen Beziehung und der betriebsspezifischen Arbeitsorganisation und Leistungsmaximen. Im Seminar wird ferner aufgezeigt, wie die Früherkennung der Warnsignale organisiert, dokumentiert und nachhaltige Gegenstrategien in Betrieb entwickelt werden können. Hier erfahren die Teilnehmenden, wie sie mit Burn-out in den Betrieb sachgemäß umgehen und den Betroffenen unter Einsetzung ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten konkret und wirksam helfen können. Ferner erfahren die Teilnehmenden, wie sie inner- wie außerbetriebliche Hilfe organisieren können.
Sinnvoll wäre es, sich nicht immer nur mit den Folgen dieser sich neu entwickelnden Systemerkrankung zu beschäftigen, sondern das Übel bei den Wurzeln zu packen und durch ein effektives betriebliches Gesundheitsmanagement präventiv gegen die Erkrankung vorzugehen.
Schwerpunkte des Seminars
Auch wird im Seminar in kleinen Arbeitsgruppen und im Plenum mehrfach geübt, wie eine einfühlsame Beratung organisiert und durchgeführt werden kann.
Übersicht:
1. Teil: Theoretischer Teil der Seminars
• Handlungsmöglichkeiten
• Des Arbeitgebers
• aus dem Arbeitsvertrag
• aus dem Arbeitsschutzgesetz
• aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
• aus dem Arbeitssicherheitsgesetz
• aus der Arbeitsstättenverordnung
• Des Betriebsrats
• aus § 80 Abs. 1 BetrVG
• aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
• aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
• aus § 84 Abs. 2 SGB IX
• Der Schwerbehindertenvertretung
• Aus den einschlägigen Vorschriften des SGB IX
• Betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Gesundheitsmanagements
• Methoden zur Erfassung psychischer Belastungsfaktoren
• Reduzierung gesundheitsgefährdender Stressoren
• Gestaltung gesundheitsförderlicher Strukturen
• Aufbau eines Konflikt- und Krisenmanagements
• Gesundheit im Unternehmen als Führungskultur
• Die Überlastungsanzeige als Präventionsinstrument
• Gestaltung des Gesprächs mit Burn-out-gefährdeten oder -betroffenen Mitarbeitern
• Der richtige Zeitpunkt: Wann spreche ich betroffene Kollegen am besten an?
• Gesprächsvorbereitung: Was muss ich unbedingt beachten?
• Gesprächsziele: Was will und kann ich erreichen?
• Leitfaden: Wie steuere ich den Gesprächsverlauf?
• Ruhe bewahren: Wie gehe ich mit Emotionen und Widerständen um?
• Rollenklarheit herstellen: Wie beziehe ich klar Stellung?
• Professionell Beraten: Wie setze ich Grenzen?
• Weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten
• Innerbetrieblich z. B. durch Kollegen, Supervision
• Außerbetrieblich z. B. durch Psychologen, Beratungsstellen, Krankenkassen
2. Teil: Praktischer Teil dieses Seminars
• Übungen in fachlich betreuten Arbeitsgruppen
• Rollenspiele mit Rückmeldungsmöglichkeiten (Feedback) im Plenum
• Bearbeitung von Praxisfällen aus der Rechtsprechung
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-63: Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei der Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Seit 01.05.2004 ist eine arbeitsrechtliche Vorschrift in Kraft getreten. Kaum jemand kennt diese arbeitsrechtlich wichtige Vorschrift. Es handelt sich dabei um § 167 Abs. 2 SGB IX. Sie ist durch die Novellierung des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in Kraft getreten. Diese Vorschrift gilt entgegen eines weitverbreiteten Irrtums nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern für alle Beschäftigten. Danach ist der Arbeitgeber zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwingend verpflichtet.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar werden vor allem folgende Fragen behandelt:
• Was setzt die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zwingend voraus?
• Auf welche Personen ist die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX anzuwenden?
• Wie ist das Verfahren der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einzelnen und inhaltlich zu gestalten?
• Welche präventiven Maßnahmen können und müssen umgesetzt werden?
• Welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten?
• Worüber sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelnen und wie informiert werden?
• Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat bei der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements?
• Was passiert, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, seiner Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX nachzukommen?
Ein weiterer wichtiger Aspekt wird sich um Frage nach dem Zusammenhang zwischen krankheitsbedingter Kündigung und betrieblichem Eingliederungsmanagement konzentrieren. Dabei wird insbesondere geklärt werden müssen, wie sich diese arbeitsrechtliche Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX auf den Kündigungsschutz auswirkt. Auch wird in diesem Seminar die Frage geklärt, ob die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung sein kann? In diesem Zusammenhang ist aber auch der betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz berührt, so dass auch über das Zusammenspiel zwischen § 167 Abs. 2 SGB IX und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im Seminar eine Rolle spielen wird.
Alle oben formulierten und im Seminar noch zu formulierenden Fragen werden mit Hilfe von aktuellen Entscheidungen aus der Rechtsprechung des BAG unter fachlicher Leitung durch unsere Referentinnen und Referenten beantwortet.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-64: Zielorientierte Vorbereitung und Durchführung von BEM-Gesprächen - Wer spricht kann befruchten, wer hört kann ernten! -
Gesetzlich anvisierte Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sind in § 167 Abs. 2 SGB IX formuliert. Danach soll durch BEM die aktuelle Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, die erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden. Um diese Ziele zu erreichen soll ernsthaft geprüft werden welche (auch staatliche) Leistungen oder Hilfen herangezogen werden können. Um später den Erfolg des BEM-Prozesses messen zu können, sollten aber bereits mit der Einführung des BEM auch klare betriebsspezifische Ziele definiert werden. Als solche Zielgrößen können die Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation und selbstverständlich auch die Zufriedenheit der Beschäftigten genannt werden. Alle Maßnahmen, die eines dieser Zielgrößen verfolgen, haben die Chance dazu beizutragen nicht nur die gesetzlich vorgegebenen Ziele zu erreichen. Vielmehr wirken diese insoweit auch präventiv, sodass dadurch auch Behinderungen und chronische Erkrankungen vermieden werden können. Im Übrigen ist die Gesundheitsförderung von Beschäftigten eine der entscheidenden betrieblich beeinflussbaren Möglichkeiten zur aktiven Steigerung von Mitarbeiterzufriedenheit und damit verbundener Produktivität und Qualität.
BEM-Gespräche erzielen aber nur dann ein gewünschtes Ergebnis, wenn sie mit der nötigen Sorgfalt, einer konkreten Zielbenennung und guter Vorbereitung durchgeführt werden. Diese Schulung unterstützt die Teilnehmenden dabei, alle bei der Durchführung von BEM-Gesprächen alle wichtigen Aspekte einer gelungenen Kommunikation zu berücksichtigen.
Schwerpunkte des Seminars
Übersicht: Der BEM-Prozess in einzelnen Schritten
1. Teil: Theoretischer Teil der Seminars
• Verfahren, Ziele und Nutzen des BEM
• Akteure des BEM und ihre Kompetenzen sowie Möglichkeiten der Zusammenarbeit
• der BEM-Koordinator (Personalabteilung),
• Mitglieder des Integrationsteams,
• sonstige betriebsinterne Personen und Stellen
• externe Personen und Stellen
• Förderstellen und –mittel sowie deren rechtlichen Grundlagen
• Reflexion der Rolle des BEM innerhalb des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM)
• Verabreden und Beachten von Qualitätsstandards und Statusbestimmung im BEM
• Datenschutzaspekte klar formulieren
• Kommunikation im BEM:
• psychologische Dimension,
• ziel- und lösungsorientierte BEM-Gespräche,
• gemeinsame Erarbeitung von Zukunftsperspektiven für den Beschäftigten
• Rollen der Teilnehmer des BEM-Gesprächs
• Verhaltensmaximen auf mögliche Reaktionen der Beschäftigten
• Praktische Aspekte des BEM-Gesprächs
• Klarstellung der Rolle der BEM-Beteiligten
• Verabreden von gemeinsamen Gesprächsregeln- bzw. Leitfaden
• Verabreden gemeinsamer Regeln der Moderations- und Gesprächsführungstrainings,
• Erklärung der Regeln der sog. Selbstfürsorge (Self-Care)
• Schaffen eines positiven Gesprächsklimas durch gegenseitige Anerkennung und Bestätigung
• Aufforderungen und Anweisungen höflich, aber eindeutig formulieren
• Emotionale Sprache erzeugt kommunikative Nähe und gibt der Besprechung eine menschliche Note - übertriebene Nähe kann missverständlich sein und die Autorität untergraben
• Vermeidung von Monologen - sie schaden dem Gesprächsklima
• Eigene Erkenntnisse nicht als ein in Stein gemeißeltes Gesetz darstellen. Sachverhalte auch schon mal etwas
vorsichtiger formulieren
• Einschränkende und abschwächende Ausdrücke nutzen, um ein offenes und partnerschaftliches Gesprächsklima zu fördern.
• Fehler eingestehen und sich entschuldigen sind Zeichen von Größe und Verantwortung, nicht Gesten der Unterwerfung.
• Bei der Entwicklung von Lösungsvorschlägen ruhig schon mal laut denken.
• Was einem wichtig ist, sprachlich betonen, um Aufmerksamkeit zu schaffen.
• Dokumentation des Gesprächs (Protokollierung)
• Funktion und Rechtsqualität des Protokolls
• Übermittlung des Protokolls an die Beteiligten des BEM-Gesprächs
• Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls
2. Teil: Praktischer Teil dieses Seminars
• Übungen in fachlich betreuten Arbeitsgruppen
• Rollenspiele mit Rückmeldungsmöglichkeiten (Feedback) im Plenum
• Bearbeitung von Praxisfällen aus der Rechtsprechung
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-65: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Mit Sport halten wir unseren Körper fit. Ein schöner und durchtrainierter Körper ist zur Lebensphilosophie vieler Menschen geworden. Die Ausgaben der Bundesbürger für Sport und Fitness gehen jährlich in die Milliarden. Wie ist es aber mit dem Geist, der in uns wohnt? Wie wird unsere Psyche mit den vielfältigen Ängsten fertig, mit denen wir zunehmend am Arbeitsplatz konfrontiert werden? Zwar stimmt es, dass ein gesunder Geist nur in einem gesunden Körper wohnt. Wie steht es aber um den wirklichen Zustand des Körpers, in dem ein leidender Geist wohnt? Ist dieser Körper wirklich gesund? Wie lange bleibt ein psychisch überforderter Mensch noch Leistungsfähig? Ist er der nächste, der gehen muss?
Die Folgen psychischer Über- und Fehlbelastungen am Arbeitsplatz schädigen nicht nur die Gesundheit der Betroffenen, sondern wirken sich auch auf eine unzumutbare Weise auf das Leben der Familienmitglieder aus. Zudem nimmt mit der Zeit die Leistungsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten allmählich ab.
Wenn man bedenkt, dass die Leistungsfähigkeit für den abhängig Beschäftigten die einzige Quelle darstellt, aus der er sein Leben bestreiten kann, wird die Bedeutung seines psychischen Zustandes und damit die Dringlichkeit betrieblicher Regelungen klar.
Schwerpunkte des Seminars
Ziel dieses Seminars ist es, die Teilnehmenden dafür zu sensibilisieren und sie dazu zu befähigen, in den Betrieben eine Diskussion um arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu eröffnen und sie aufrecht zu erhalten. Ferner sollen die Teilnehmenden ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten erkennen und Methoden erlernen, mit denen sie eine aktive Beteiligung aller Betroffenen erreichen können. Das gemeinsame Handeln ist für praktikable und sinnvolle Regelungen unverzichtbar.
Diese Schulung wird Sie in die Lage versetzen:
• psychische Belastungen zu erkennen, sie zu definieren und zu dokumentieren;
• Ideen gegen die Folgen der Beanspruchung zu entwickeln und Maßnahmen beim Arbeitgeber zu veranlassen;
• Ihren betroffenen Kolleginnen und Kollegen konkrete Hilfe zu leisten
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-66: Mobbing - Diskriminierung am Arbeitsplatz sowie Strategien zur Intervention und Prävention
Einfach ausgedrückt bedeutet Mobbing, dass jemand vor allem am Arbeitsplatz fortgesetzt geärgert, schikaniert und ausgegrenzt wird. Mobbing kann an bestimmten Verhaltensmustern, negativen Handlungen und ungleichen Machtverhältnissen ausgemacht werden. Aber die strukturell ungleichen Machtverhältnisse erzeugen nicht regelmäßig Mobbing; nur die Möglichkeit von peinigenden Verhaltensmustern ist in solchen Strukturen größer als in machtfreien Räumen. Mobbing besteht aus Angriffshandlungen persönlichkeitsfeindlicher Art. Diese Angriffe sind zur Herbeiführung einer psychosozialen Destabilisierung des Mobbingopfers oder zu durch diese Destabilisierung vermittelte weitergehende Persönlichkeitsschädigungen geeignet.
Mobbing macht den Betroffenen krank und belastet dessen Familie und Freundeskreis. Mobbing kostet aber auch dem Arbeitgeber Geld und Aufwand. Mobbing ist hinsichtlich Betriebsfrieden, Arbeitsqualität und Betriebstreue betriebsschädigend. Auch deshalb muss Mobbing ausnahmslos von allen Betriebsangehörigen gemeinsam öffentlich verpönt und verurteilt werden.
Der Betriebsrat muss darüber wachen, dass alle Beschäftigten des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausnahmslos aller Beschäftigten muss vom Betriebsrat geschützt und gefördert werden. Dazu ist auch der Arbeitgeber verpflichtet. Darüber zu wachen ist die Aufgabe des Betriebsrats. Aufgabe des Betriebsrats ist es aber auch, sich ernsthaft um die Beschwerden der von Mobbing betroffenen Beschäftigten zu kümmern und auf eine rasche Lösung des Konfliktes hinzuwirken.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar werden Sie sich unter Betreuung von psychotherapeutisch und juristisch ausgebildeten Fachleuten mit dem Begriff von Mobbing, mit den Erscheinungsformen von Mobbing und der Bekämpfung auseinandersetzen. Ferner haben Sie in diesem Seminar die Chance, in betreuten Arbeitsgruppen sich in die Lage eines Mobbingopfers zu versetzen.
Anspruch, Dauer und Kosten
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-67: Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der abhängig Beschäftigte verbringt den größten Teil seiner Lebenszeit am Arbeitsplatz. Der Arbeitsplatz wird in der Regel vom Arbeitgeber allein eingerichtet. Er wird von sich aus nur die gesetzlich zwingenden Vorkehrungen vornehmen. Der konkrete Arbeitsplatz oder eine bestimmte Abteilung eines Betriebes kann gesundheitlich bedenkliche Strukturen haben. Der Aufbau von gesundheitlich unbedenklichen und nach Möglichkeit gesundheitsfördernder Strukturen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats. Um diesen Auftrag zu bewältigen, benötigt er aber zunächst dringend die Unterstützung der Belegschaft. Die Kolleginnen und Kollegen müssen also zunächst dafür sensibilisiert werden. Sie müssen erkennen, wie wichtig die betriebliche Struktur für ihre Gesundheit ist.
Damit der Betriebsrat aber seinem gesetzlichen Auftrag gerecht werden kann, muss er seine rechtlichen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten kennen, um überhaupt an der betrieblichen Gesundheitsförderung mitwirken zu können.
Er muss schließlich in der Lage sein, eine betriebliche Bestandsaufnahme vorzunehmen, um die sich daraus ergebenden Gefahrenpotenziale einzuschätzen. Die so festgestellten Gefahrenpotenziale werden dann Regelungsinhalte von Betriebsvereinbarungen.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar werden Sie Schritt für Schritt lernen, wie Sie im Betrieb vorgehen können, um ihre Mitwirkungsrechte zu reklamieren und so zu gesundheitsfördernden Strukturen und präventiven Maßnahmen im Betrieb zu gelangen.
Diese Schulung wird Sie in die Lage versetzen:
Methoden kennen zu lernen, mit denen Sie die Sensibilisierung und Beteiligung Ihrer Kolleginnen und Kollegen bewerkstelligen können;
Ihre rechtliche und sonstigen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu erkennen und sie praktisch umzusetzen.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage für dieses Seminar: Die Anspruchsgrundlage dieses Seminars ist § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach ist eine Schulung mit solchen Inhalten für die Betriebsräte erforderlich, weil die Betriebsräte die hier vermittelten Inhalte für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und weil sie nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Schulungsdauer: 5 Tage
Rechtsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-68: Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Angelegenheiten des Betriebsarztes
Unternehmen sind Kraft Gesetz verpflichtet Betriebsärzte zu bestellen. Diese können frei praktizierender oder fest angestellter Ärzte sein. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung dadurch unterstützen, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden. Auch sollen diese gewährleisten, dass gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, damit die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Die Betriebsärzte haben aber auch gesetzlich definierte Aufgaben, die sie erfüllen müssen, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Das ist das die Vorstellung des Gesetzgebers.
Diese Idealvorstellung des Gesetzgebers findet in der betrieblichen Praxis leider häufig nicht statt. Es wird von Betriebs- und Personalräten berichtet, dass Arbeitgeber nicht selten versuchen, Betriebsärzte zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Das ist das, was die Mitglieder der Interessenvertretungen aus den Betrieben berichten.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar wird vermittelt, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten die Betriebs- und Personalräte haben, begonnen schon bei der Auswahl und Einstellung des Betriebsarztes Einfluss zu nehmen. Auch wird in diesem Seminar in Arbeitsgruppen praxisorientiert herausgearbeitet, wie und mit welchen Mittel Betriebs- und Personalräte die Arbeit der Betriebsärzte nicht nur begleiten, sondern auch überwachen können. Selbstverständlich werden in diesem Seminar neben den Rechte, Pflichten und Aufgaben der Betriebsärzte auch die Aspekte der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, des Datenschutzes, der Schweigepflicht, der Krankenrückkehrgespräche bzw. betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen behandelt.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-69: Gefährdungsbeurteilung als vorbeugende Arbeitsschutzmaßnahme: Erstellen, Anwenden, Sichern und Überwachen
Die Gefährdung am Arbeitsplatz, deren präventive Vorbeugung und Reduzierung ist der zentrale Gegenstand dieses Seminars. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sorgen. Ein wesentliches Element des betrieblichen Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung sämtlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz. Die systematische Erfassung der Gefährdungen und Belastungen ist somit ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen. Zu den wichtigsten betrieblichen Gefahrquellen zählt u. a. die Arbeitstätigkeit selbst, die Arbeitsplatzgestaltung, die Auswahl von Arbeitsmittel, Werkzeugen, Arbeitsstoffe sowie deren Wechselwirkungen mit der Umgebung. Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sind daher hieraus abzuleiten. In einer Vielzahl von Vorschriften werden die Forderungen an eine Gefährdungsbeurteilung konkretisiert, z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der Arbeitsstättenverordnung, der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung. Der rechtliche Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze erstreckt sich zu folgenden drei Bereiche:
Tätigkeiten am Arbeitsplatz
(Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz)
Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
(Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoff- oder Biostoffverordnung)
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmittel
(Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung)
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar werden bewährte Methoden für eine zielgerichtete und praxisorientierte Gefährdungsbeurteilung vorgestellt. In Übungen und an Beispielen werden die Verfahrensschritte vertieft mit dem Ziel, die Umsetzung in die betriebliche Praxis zu erleichtern.
Übersicht:
Grundlagen des Arbeitsschutzgesetzes
Gefährdungsfaktoren
Inhalt und Aufbau der Gefährdungsbeurteilung/Handlungschritte
Ermitteln von Gefährdungen
Beurteilung von Gefährdungen
Auswahl von Schutzmaßnahmen
Wie wird die Gefährdungsanalyse praktisch durchgeführt?
Dokumentation gemäß ArbSchG / BetrSichV
Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung
Hilfsmittel zur Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung am konkreten Beispiel
Übung und Erfahrungsaustausch
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-Aufbau-69-1: Praktische Umsetzung der Gefährdungsburteilung vor Ort an den Arbeitsplätzen
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger statischer Vorgang, sie stellt vielmehr angesichts der Dynamik von Arbeitsprozessen und der Weiterentwicklung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eine fortwährende Aufgabe der Betriebsparteien dar. Wurde im Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen, so geht es im nächsten Schritt um deren praktische Umsetzung bzw. Anwendung. Hierbeitreten (selbst) trotz einer einvernehmlichen Betriebsvereinbarung die meisten Konflikte auf.
Die Behandlung dieser möglichen Konfliktebenen sowie die damit verbundenen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats stellen den zentralen Gegenstand dieses Seminars dar. Hierzu zählen unweigerlich auch die Spezifischen Besonderheiten zahlreicher für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Unfallverhütung einschlägigen Verordnungen (z.B. BetrSichV, GefStoffV, OStrV, ArbStättV, LasthandhabV, ArbMedVV; Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), DGVU Vorschriften werden in dieser Schulung behandelt. Die Behandlung der für die Betriebe der Teilnehmenden einschlägigen Arbeitsschutzverordnungen und Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist für die praktische Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung unerlässlich, da die zu ermittelnden und zu beurteilenden Gefährdungen sowie deren Auswirkungen und Vermeidungs- und Bekämpfungsmitten mannigfaltig und vor allem unterschiedlich sein können.
Schwerpunkte des Seminars
• Begriffsdefinitionen: psychische und physische Belastungen.
• Auswirkungen der psychischen und physischen Belastungen.
• Erkennen von Gefahrquellen und Gefährdungen vor Ort am Arbeitsplatz.
• Erkennen und Bestimmen von Gefährdungsfaktoren.
• Erkennen von Wechselwirkungen im Arbeitssystem zwischen Arbeitsmittel und Mensch.
• Beurteilung von ermittelten Gefährdungen bezüglich „Schwere“ bzw. Relevanz.
• Erkennen und Beurteilen von gegenseitiger Beeinflussung von Gefährdungen und Maßnahmen.
• Erkennen von Wechselwirkungen zwischen Arbeitsumwelt und den Arbeitsbedingungen.
• Ermitteln und Anwenden von geltenden einschlägigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.
• Geltende Grenzen-, Schwellen- oder Richtwerte für gesundheitlich relevante Ausprägungen der
erfassten psychischen und physischen Belastung.
• Ermitteln von Beurteilungsmaßstäben (Maßen, Grenzwerten und Beurteilungsmethoden) in einschlägigen Arbeitsschutzverordnungen und Technischen Regeln.
• Anforderungen, Maße und Werte technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
• Auswahl von erforderlichen Schutzmaßnahmen unter Beachtung von gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.
• Kriterien der Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs.
• Wirksamkeitskontrollen der Arbeitsschutzmaßnahmen.
• Rechtliche Bedeutung der Dokumentation.
• Gestaltung und Wirksamkeitsprüfung der Unterweisung.
• Voraussetzungen der Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung.
• Konfliktlösungsmechanismen der erzwingbaren Mitbestimmung.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-70: Arbeitszeitschutz, flexible Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeitkonten
Arbeitszeit ist auch Lebenszeit. Diese Zeit ist aber bei abhängig Beschäftigten naturgemäß fremdbestimmt. Der Arbeitgeber darf im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen darüber verfügen. Ob die Verfügungsgewalt des Arbeitsgebers soweit gehen kann, dass er diese Zeit nach Belieben verlängern oder verkürzen kann, hängt entscheidend vom Vorhandensein oder aber auch vom Selbstverständnis oder der Einstellung des Betriebsrats ab. Der einzelne Arbeitnehmer wird – insbesondere in solchen sozial und wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie jetzt - gegen Anordnungen des Arbeitgebers kaum etwas entgegenzusetzen haben, zumal der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts unter bestimmten Voraussetzungen Anordnungen geben darf. Die Fremdbestimmtheit der Arbeitszeit hat in den meisten Fällen zur Folge, dass der menschliche Körper und die Seele unnatürlich rasch abgenutzt und verschlissen werden. Wenn die Arbeitszeit aber zur Masse des Direktionsrechts des Arbeitgebers verkommt, dann wird dieser Prozess der Abnutzung gnadenloser. Die Ware menschliche Arbeitskraft ist in Zeiten hoher Erwerbslosigkeit sehr leicht, billig und rasch ersetzbar.
Um die Beschäftigten von der Willkür der rein betriebswirtschaftlich orientierten Unternehmen einigermaßen zu schützen, gibt es Betriebsräte, Betriebsverfassungsrecht, Schutzgesetze und schließlich Grundrechte. Betriebsverfassungsrecht, Schutzgesetze und Grundrechte können aber nur dann wirksam zur Entfaltung gelangen, wenn sie den Unternehmen gegenüber geltend gemacht werden können. Dafür sind Betriebs- und Personalräte zuständig.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar werden Sie erfahren, welche gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, mit denen Sie die Lage der Arbeitnehmer im Betrieb mildern oder verbessern können. Sie werden ferner verschiedene Möglichkeiten der Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitmodelle) mit ihren Vor- und Nachteilen kennen lernen. Nach diesem Seminar werden Sie der optimalen Lage ein Schritt näher gekommen sein, aus der Sie Ihre Informations-, Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte im Interesse Ihrer Kolleginnen und Kollegen effektiver nutzen können.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-71: Ethik in der Arbeitswelt
Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes haben die Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu zentralen Werten unserer Verfassung erhoben. Das Grundgesetzt erkennt damit das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht an, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch
das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die
Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und
Arbeitskollegen, Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt unter welchen Bedingungen er seine Arbeit leistet. Da diese Bedingungen im Arbeitsleben eines abhängig Beschäftigten Menschen immer fremdbestimmt sind, sind das Persönlichkeitsrecht und der Selbstwertgefühl der Beschäftigten potentiellen Angriffen ausgesetzt. Der Mensch soll sein Brot in Würde verdienen können! Deshalb muss das Zusammenwirken der Menschen in ihren jeweiligen Funktionen und Aufgaben im Betrieb auch geregelt werden. Das Zusammenwirken betrieblicher Akteure muss stets ethischen Grundsätzen entsprechen. Diese ethischen Grundsätze erfahren ihre Grenzen im Grundgesetz und in den einfachgesetzlichen Regelungen, zu denen nicht nur das Betriebsverfassungsgesetz, sondern sämtliche Schutz- und Verbotsgesetze gehören. Die Einhaltung bzw. Durchführung hat der Betriebsrat nicht nur zu überwachen, sondern ggf. auch erzwingen.
Schwerpunkte des Seminars
In diesem Seminar erfahren Sie, mit welchen Motiven die Unternehmen solche Ethikregeln einführen. Auch werden Sie erfahren, wie die Arbeitsgerichte zu solchen Regeln stehen und was im Einzelnen an diesen Regelungen rechtswidrig und was zulässig ist. Ferner werden in diesem Seminar anhand der Rechtsprechung zum Seminarthema die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats herausgearbeitet. Nach dem Besuch dieses Seminar sollten die Teilnehmenden in der Lage sein, nicht nur die Chancen und Risken einer solchen Regelung zu erkennen, sondern auch was im Einzelnen rechtswirksam geregelt werden kann.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BETRIEBLICHE BERUFSBILDUNG
BR-83: Betriebliche Berufsbildung diskriminierungsfreie gestalten und Beschäftigung sichern
Betriebliche Berufsbildung erfasst auch die Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulungsmaßnahmen. Betriebliche Berufsbildung steht im Zusammenhang betrieblichen Änderungen und Restrukturierungen. Sie wird damit zwangsläufig Teil der betrieblichen Organisationsänderung und Personalentwicklung. Diese Entwicklung vollzieht sich regemäßig vor dem Hintergrund veränderter Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Weltwirtschaft. Standort- und Kostenkonkurrenz, innovative und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen, verstärkte Kundenorientierung und Qualitätssicherung erfordern neue und breitere Kompetenzen.
Betriebliche Berufsbildung ist damit nicht mehr ein einmaliges oder gelegentlich wiederkehrendes Ereignis, sondern ein fortwehrender betrieblicher Prozess. Damit einhergehend ist auch die Teilnahme an Weiterbildung ein fortwehrender Prozess. Sie wird Teil einer kontinuierlichen persönlichen Erwerbs- und Lernbiografie von abhängig Beschäftigten.
Mit der betrieblichen Weiterbildung werden wesentliche Weichen zu beruflichen Teilhabe- und Entwicklungschancen im Betrieb aber für den Arbeitsmarkt gestellt. Mit systematisch und kontinuierlich betriebener Fort- und Weiterbildung kann u.a. auch Beschäftigung gesichert werden. Deshalb muss sie gerecht gestaltet werden. Voraussetzung hierfür ist zwingend, dass die Teilhabe an die Qualifikationsmaßnahmen ausnahmslos für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich sein muss. Dabei müssen insbesondere Geschlechtergerechtigkeit und Gleichbehandlung von Migranten zum Tragen kommen. Denn Migranten und ihre Kinder kommen sowohl in der Schule als auch im Arbeitsleben zu kurz. Vermeintliche Integrationsprojekte verunsichern sie, statt ihnen mehr Sicherheit und Zuversicht zu vermitteln. Der Betriebsrat kann in seinem Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass die schulische und damit die berufliche Benachteiligung der Migranten und ihrer Kinder im Betrieb ausgeglichen werden.
Um eine gerechte Fort- und Weiterbildung und einen diskriminierungfreien Umgang mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber auch mit den Bewerberinnen und Bewerber um eine Arbeitsstelle oder um einen Ausbildungsplatz zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den Betriebs- und Personalräte eine Reihe von wirksamen Rechtsinstrumenten zur Hand gegeben.
Schwerpunkte der Seminars
In diesem Seminar geht es zunächst darum, die für die betriebliche Berufsbildung sowie für die betriebliche Organisationsänderung und Personalentwicklung einschlägigen rechtlichen Vorschriften und Durchsetzungsinstrumente kennenzulernen, um sodann sich mit dem Umgang mit diesen anhand von Beispielen aus der höchsten Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit auseinanderzusetzen.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.
BR-13: Innerbetrieblichen Berufsausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen die Berücksichtigung der Migranten und ihrer Kinder
Die Migranten und ihre Kinder kommen sowohl in der Schule als auch, in Wirtschaft und Betrieb zu kurz. Vermeintliche Integrationsprojekte verunsichern sie, statt ihnen mehr Sicherheit und Zuversicht zu vermitteln. Der Betriebsrat kann in seinem Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass die schulische und damit die berufliche Benachteiligung der Migranten und ihrer Kinder im Betrieb ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat ihm dafür rechtliche Mittel in die Hand gegeben. Es sind zwar keine grundlegend wirkungsstarken rechtlichen Mittel, aber immerhin: So verpflichtet z.B. § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG den Betriebsrat, die Integration der „ausländischen“ Arbeitnehmer zu fördern. Damit ist aber nicht nur das Zusammensein der Migranten und der Deutschen Arbeitnehmer gemeint, sondern auch deren berufliche Integration und Qualifikation gemeint. Es kommt mithin auch auf die Zusammensetzung der Belegschaft an. Der Betriebsrat hat bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen darauf zu achten, dass das Gleichgewicht zwischen den einzelnen Beschäftigungsgruppen nicht gestört wird. Bei der Organisierung einer ausgewogenen Belegschaft bieten den Betriebs- und Personalräten auch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Unterstützung. Sozial ausgewogen ist die Belegschaft, wenn in ihr auch Männer und Frauen mit Migrationshintergrund hinreichend berücksichtigt sind. Dabei muss die betriebliche Altersstruktur der gesellschaftlichen entsprechen.
Anspruch, Dauer und Kosten
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.
Schulungsdauer: 5 Tage
Schulungsgebühr: 1.280,- Euro pro Person zzgl. MwSt.